Gemeinsame Allgemeine Geschäftsbedingungen
im Unternehmerischen Geschäftsverkehr
(AGB – B 2 B, Stand 01.01.2019)

der KOMDRUCK AG, Auf der Binn 7 – 9 in 64658 Fürth (Odenwald),
nachfolgend KOMDRUCK genannt.

1. Geltung:

Die folgenden AGB gelten in allen vertraglichen Beziehungen von KOMDRUCK gegenüber Unternehmern (nachfolgend: Kunde) im nachstehenden Sinn, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Geltung wird durch KOMDRUCK ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Als Unternehmer im Sinne dieser AGB werden ferner behandelt: Juristische Personen des Öffentlichen Rechts (d.h. insbesondere alle Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen öffentlichen Rechts wie z.B. Städte/Gemeinden, Kreise, Bundesländer oder Bundes-/Landesanstalten bzw. –Agenturen sowie die Bundesrepublik Deutschland) sowie Öffentlich-Rechtliche Sondervermögen.

Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung in allen weiteren Verträgen mit dem Kunden nach der erstmaligen Einbeziehung auch dann, wenn beim einzelnen weiteren Vertragsschluss keine ausdrückliche Neu-Einbeziehung erfolgt. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, eine aktuelle Fassung der AGB in Form eines dauerhaften Datenträgers mit datierter PDF-Datei, schriftlich bei KOMDRUCK anzufordern oder unter der aktuellen Internetadresse (derzeit: www.komdruck.de) herunter zu laden.

2. Vertragsschluss, Recht zu Teilleistungen

Die Angebote von KOMDRUCK sind freibleibend. Die Auswahl eines anderen Herstellers bei vergleichbarer oder nur unerheblich abweichender Leistung, sonstige technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. KOMDRUCK ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei KOMDRUCK anzunehmen. Die Annahme kann in Textform oder durch Auslieferung der Ware beim Kunden erklärt werden.

Bestellt der Kunde eine Leistung auf elektronischem Wege, wird KOMDRUCK den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von KOMDRUCK. KOMDRUCK ist insbesondere, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, zu Teillieferungen oder Teilleistungen und deren Rechnungslegung berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von KOMDRUCK zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer von KOMDRUCK. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet, falls der Kunde nach Maßgabe dieser AGB berechtigt den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Sofern der Kunde eine Leistung auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von KOMDRUCK gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB in Form einer datierten PDF-Datei per E-Mail zugesandt.

Mitarbeiter oder Subunternehmer von KOMDRUCK sind nicht befugt, zu geschlossenen Verträgen Nebenabreden zu vereinbaren oder Zusicherungen zu erklären, es sei denn, es liegt eine vorherige auf die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen erteilte schriftliche Einwilligung vor.

KOMDRUCK kann einzelne vertragliche Pflichten auf Dritte übertragen.

3. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von KOMDRUCK bis zur Erfüllung sämtlicher KOMDRUCK gegenüber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für KOMDRUCK; wenn der Wert des KOMDRUCK gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht KOMDRUCK gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt KOMDRUCK Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zu Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit KOMDRUCK nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich KOMDRUCK und Kunde darüber einig, dass der Kunde KOMDRUCK Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Kunden gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit KOMDRUCK nicht gehörender Ware.

Soweit KOMDRUCK nach dieser Regelung Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde die Ware für KOMDRUCK mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Der Kunde ist dabei insbesondere verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, zur Bedienung hinreichend qualifiziertes Personal einzusetzen, die mitgelieferten Anwendungsund Bedienungsanleitungen zu beachten und erforderliche Instandhaltungs-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten einschließlich der Ersatzteile auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Wechsel des Besitzes oder einen eigenen Wohn- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde KOMDRUCK unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erlischt mit Erlöschen des Eigentumsvorbehalts.

Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an KOMDRUCK ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von KOMDRUCK in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der KOMDRUCK abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von KOMDRUCK in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß dieser Regelung (Eigentumsvorbehalt) an KOMDRUCK abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an KOMDRUCK weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist KOMDRUCK berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann KOMDRUCK nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.

Bei Glaubhaftmachung eins berechtigten Interesse hat der Kunde KOMDRUCK die zur Geltendmachung von deren Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde KOMDRUCK unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes an Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die KOMDRUCK zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird KOMDRUCK auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen der vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der KOMDRUCK zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. KOMDRUCK steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KOMDRUCK auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes / der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von KOMDRUCK, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

4. Vergütung

Angebotene Kaufpreise sind nur befristet nach der Geltungsdauer des jeweiligen Angebotes bindend und verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, welche in Angebot und Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich einer Versandkostenpauschale gem. der jeweils aktuellen Preisliste von KOMDRUCK. Der Kunde kann jederzeit Einsichtnahme in die Preisliste nach den für diese AGB geltenden Regelungen in Ziff. 1. verlangen.

Der Kunde verpflichtet sich, soweit nichts anderes vereinbart, nach Erhalt der Leistung innerhalb von 20 Tagen die Vergütung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

Skonti werden nur nach vorheriger Individualvereinbarung gewährt.

Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 10%Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 8%Punkten über dem Basiszinssatz ist. KOMDRUCK ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder durch KOMDRUCK anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Gefahrübergang

Annahmeverzug Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist KOMDRUCK berechtigt, Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. KOMDRUCK kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde als Ersatz entstehender Lagerkosten pro Woche pauschal 1 % des Kaufpreises zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist das Entstehen geringerer Kosten nach. KOMDRUCK ist berechtigt, auf Nachweis höhere Kosten beim Kunden geltend zu machen.

Lässt der Kunde eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist zur Annahme der Leistung unberechtigterweise fruchtlos verstreichen, sei es durch ausdrückliche Verweigerung oder durch Schweigen auf das Abnahmeverlangen, ist KOMDRUCK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach seiner Wahl pauschal in Höhe von 20 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist das Entstehen eines geringeren Schadens nach. KOMDRUCK ist berechtigt, auf Nachweis einen höheren Schaden beim Kunden geltend zu machen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 280 ff. BGB unberührt.

6. Gewährleistung

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Haftet KOMDRUCK für Mängel, wird zunächst nach Wahl von KOMDRUCK Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet.

Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. KOMDRUCK ist für die Nacherfüllung eine angemessene Frist – mindestens 7 Werktage – einzuräumen. Ist die Lieferung / Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Unberührt bleiben die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung, die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) sowie das Recht des Kunden, Schadensersatz im Rahmen dieser AGB zu verlangen.

Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden (es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch). Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche von KOMDRUCK hat der Kunde im Fall einer unberechtigten Mängelrüge KOMDRUCK die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels nach Maßgabe der aktuellen Preisliste von KOMDRUCK zu ersetzen.

Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Kunde KOMDRUCK unverzüglich eine geeignete Online-Verbindung zu dem Gegenstand der Lieferung oder Leistung und falls nötig weitergehend zu seinem EDV-System auf seine Kosten zum Zweck der Diagnose und Fehlerbehebung, insbesondere zum Einspielen von Softwareupdates, zu ermöglichen. Der Kunde hat ferner zumutbare Handlungsanweisungen von KOMDRUCK zur Umgehung des Problems einzuhalten. Diese stellen bereits die Behebung des Mangels dar, wenn bei Einhaltung nur noch eine geringfügige Beeinträchtigung i.S. Absatz 1 verbleibt; im Übrigen verlängern zumutbare Umgehungsmaßnahmen die Nachbesserungsfrist für KOMDRUCK in angemessenem Umfang.

Wird die Ware zum Zweck der Nacherfüllung an KOMDRUCK zurück gesandt, hat der Kunde vor der Versendung bei KOMDRUCK Versandinstruktionen – insbesondere zur ordnungsgemäßen Versendung und Verpackung zur Vermeidung von Schäden an der Ware – einzuholen und nach deren Maßgabe den Vertragsgegenstand an KOMDRUCK zu übersenSeite 4 von 8 den. Wird Mangelbeseitigung am Einsatzort gewünscht, gehen Fahrtkosten und Spesen zu Lasten des Kunden. Durch den Mangel entstandene Montage- oder sonstige Folgekosten werden nicht ersetzt, es sei denn, es liegt eine Pflichtverletzung vor, die KOMDRUCK zu vertreten hat.

Natürlicher Verschleiß oder bestimmungsgemäße Abnutzung oder Verbrauch, z.B. von Farbbändern, Tintenkartuschen / -köpfen oder Einzugsrollen, unterliegt nicht der Gewährleistung, ebenso wenig Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung durch den Kunden entstehen.

Es gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel, Unvollständigkeit der Lieferung einschließlich des Benutzerhandbuchs sowie Transportschäden innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware gegenüber KOMDRUCK schriftlich anzuzeigen sind; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn KOMDRUCK die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Über KOMDRUCK bezogene Produkte und Leistungen sind für die übliche kommerzielle Verwendung gem. den Betriebsanweisungen und insbesondere nicht für die Verwendung in oder mit kritischen Sicherheitssystemen (z.B. Alarm- oder Brandmeldeanlagen), Atomanlagen oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen, es sei denn, KOMDRUCK fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer Kardinalpflicht zur Last; im Übrigen gilt Ziff. 8 dieser AGB.

Die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, wird von KOMDRUCK weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Sache des Kunden.

Die Mangelfreiheit von Software wird nach folgender Maßgabe gewährleistet: Die Software ist nach den anerkannten Regeln der Programmierkunst und dem aktuellen Stand der Technik zur Zeit des Vertragsschlusses programmiert. Die Vertragsschließenden sind sich jedoch darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen völlig auszuschließen. Relevante und damit Gewährleistungsansprüche auslösende Fehler sind daher nur solche, die dazu führen, dass das Computersystem eine seiner definierten Aufgabenstellungen nicht so erfüllt, dass das Ergebnis der im Verkehr üblichen Qualität entspricht. Unabhängig davon sind Fehler im Sinne dieser Regelung alle syntaktischen und logischen Fehler des Programms, sofern sie die Nutzung des Systems nicht unerheblich beeinträchtigen.

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- oder Installationsanleitung, ist KOMDRUCK lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage- oder Installationsanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageoder Installationsanleitung der ordnungsgemäßen Montage oder Installation entgegensteht.

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch KOMDRUCK nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

KOMDRUCK ist berechtigt, am Vertragsgegenstand die Original-Seriennummer zu entfernen und eine eigene Seriennummer anzubringen. In diesem Fall wird die Original-Seriennummer im Benutzerhandbuch sowie in einer Datenbank bei KOMDRUCK vermerkt.

Ansprüche aus Gewährleistung von KOMDRUCK sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde

  • bei der Erstellung eines Pflichtenhefts oder bei Spezifikationen für die Erstellung von Schnittstellenprogrammierungen falsche oder lückenhafte Angaben macht und der Mangel darauf beruht oder
  • bei der Fehlerbeseitigung nicht im zumutbaren Maße mitwirkt, insbesondere nicht den Mangel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlicher Informationen unmittelbar nach dem Auftreten mitteilt oder
  • Änderungen oder Eingriffe am System vornimmt, die KOMDRUCK vorher nicht genehmigt hat oder Betriebsoder Wartungsanweisungen von KOMDRUCK oder des Herstellers nicht befolgt; in diesem Fall trifft den Kunden die Beweislast, dass der Mangel auch ohne die Änderungen, Eingriffe oder Nichtbefolgung der Anweisungen vorgelegen hätte.

Für die Haftung für Rechtsmängel gilt ergänzend auch Ziff. 14. der AGB.

7. Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln von Lieferungen und Leistungen

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln bei Werkleistungen / Kaufverträgen– gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr über Lieferungen / Leistungen von neue Sachen und sechs Monate bei gebrauchten Sachen. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Br. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder

§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren (bei gebrauchten Sachen ein Jahr).

Die Verjährungsfristen nach dem vorstehenden Absatz gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen KOMDRUCK, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen KOMDRUCK bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des vorstehenden Absatz, S. 1.

Die Verjährungsfristen nach den vorstehenden Absätzen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

  1. a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, oder soweit KOMDRUCK eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
  2. b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Haftungsbeschränkungen

KOMDRUCK haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von KOMDRUCK oder eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von KOMDRUCK ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet KOMDRUCK nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit KOMDRUCK den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Ansprüche aus Pflichtverletzung von KOMDRUCK bei Datenverlust oder –verfälschung sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde zumutbare Datensicherungsmaßnahmen wie regelmäßiges Anfertigen von Sicherheitskopien oder den Einsatz aktueller Virenschutzsoftware sowie regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Datensicherung unterlassen hat. Den Kunden trifft die Beweislast, dass der Mangel auch bei Einsatz der vorgenannten Datensicherung zu Datenverlust oder –verfälschung geführt hätte.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn KOMDRUCK grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von KOMDRUCK zurechenbaren Körperund Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9. Abnahme

Sofern eine Abnahme oder Teilabnahme vereinbart ist, gelten insbesondere auch folgende Abnahmesurrogate:

  • Der Unternehmer nutzt das System oder das Programm innerhalb von 2 Wochen nach der Übergabe, ohne dass er seinen Rügepflichten gem. Ziffer 6. der AGB nachgekommen ist
  • Der Kunde nimmt ohne Zustimmung von KOMDRUCK Eingriffe in das System vor

10. Mitwirkung des Kunden

Soweit Installation, Funktionsprüfung, Übergabe und Schulung von KOMDRUCK geschuldet sind, unterstützt der Kunde KOMDRUCK im erforderlichen Umfang, insbesondere durch Verschaffung des Zugangs zu den Geschäftsräumen und der erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie bis zum Liefertermin durch Schaffung der räumlichen, technischen und sonstigen für Installation und Betriebsbereitschaft erforderlichen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen.

11. Mietverträge

Die Regelungen dieser AGB, insbesondere der vorstehenden Ziffern 6.-10., gelten bei Mietverhältnissen entsprechend, sofern nachfolgend oder individualvertraglich nichts anderes geregelt ist:

Erfüllungsort ist der Sitz des Mieters.

Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Ort bedarf der Zustimmung von KOMDRUCK. Die Zustimmung für eine Verbringung an einen Aufstellungsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf nur versagt werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gebrauchsüberlassung an Dritte ist gem. § 540 BGB zustimmungspflichtig; § 540 Abs. 1 S. 2 BGB gilt nicht.

Die Regelung in Ziff. 3 Abs. 2 der AGB gilt für die Behandlung des Mietgegenstandes entsprechend.

Der Kunde hat für den Mietgegenstand eine Haftpflicht- und Feuerversicherung abzuschließen.

Zu Verfügungen über den Mietgegenstand ist der Mieter nicht berechtigt. Er hält ihn von Belastungen jeder Art frei und informiert KOMDRUCK schriftlich über einen etwaigen Zugriff Dritter.

Bei Versendung des Mietgegenstands hat der Mieter die Beweismittel zu sichern und tritt Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an KOMDRUCK ab. KOMDRUCK nimmt die Abtretung an. Eine Mietminderung gem. § 536 BGB sowie Schadensersatz für anfängliche Sach- und Rechtsmängel ausgeschlossen.

Bei Kündigung aus wichtigem Grund ist dem Kündigenden der durch die Kündigung verursachte Schaden zu ersetzen.

Bei Ende des Mietvertrages, gleich aus welchem Grunde, wird der Mieter den Mietgegenstand einschließlich aller Unterlagen und im Eigentum von KOMDRUCK stehenden Zubehörs jeweils auf seine Kosten und Gefahr abbauen und ihm in dem Zustand, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht, an eine von KOMDRUCK zu benennende Anschrift im Inland zu liefern. Nennt KOMDRUCK keine Anschrift, ist an den Sitz von KOMDRUCK zu liefern.

12. Leasing

Die Regelungen dieser AGB, insbesondere der vorstehenden Ziffern 6.-11., gelten bei Leasingverhältnissen, in welchen KOMDRUCK Leasinggeber und der Kunde Leasingnehmer ist entsprechend, sofern nachfolgend oder individualvertraglich nichts anderes geregelt ist:

KOMDRUCK verpflichtet sich, den gelieferten Leasing-Gegenstand dem Kunden während der Leasing-Laufzeit zu belassen. Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Zahlungen (Leasingpreis) zu leisten. Dies sind die Leasingraten und eventuell zusätzliche Zahlungen zu Beginn der Nutzung und am Ende der vereinbarten festen Leasing-Laufzeit. Die Leasing-Sonderzahlung ist als Einmalzahlung zu Beginn der Nutzung fällig; sie ist Bestandteil des Leasingpreises, keine Kaution. Die Leasingraten sind jeweils am 1. der Folgemonate zahlbar. KOMDRUCK ist berechtigt, den Leasingpreis bei Änderungen des dem Leasingpreises zugrunde liegenden Kapitalmarktzinses oder bei Änderungen des Steuer- und Abgabenrechts oder der einschlägigen Verwaltungshandhabung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen.

Einschränkung und Wegfall der Gebrauchsfähigkeit – auch aufgrund von Rechtsvorschriften – berühren die Verpflichtung zur Zahlung des Leasingpreises grundsätzlich nicht.

Sind Instandhaltung oder ähnliches nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, so wird der Leasingvertrag beendet, wobei der Kunde KOMDRUCK so zu stellen hat, wie KOMDRUCK bei ungestörtem Ablauf des Leasingvertrages gestanden hätte. Der Kunde hat daher insbesondere alle ausstehenden Leasingraten, eine eventuelle vereinbarte Schlusszahlung sowie eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtungen werden gekürzt um bei KOMDRUCK entstehende Vorteile, insbesondere Zinsvorteile (Abzinsung), Entschädigungsleistungen Dritter, insbesondere Versicherer, und einen eventuellen Verwertungserlös des Leasing-Gegenstandes, ggf. gemindert um entstandene Verwertungskosten.

Der Kunde trägt die Gefahr des Abhandenkommens oder der totalen und teilweisen Beschädigung des Leasing- Gegenstandes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt und bei Überlassung an Dritte. Den Eintritt eines solchen Ereignisses hat der Kunde KOMDRUCK unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen. Für den Fall des Abhandenkommens oder der totalen Beschädigung vereinbaren die Vertragspartner die Aufhebung des Leasingvertrages. Der Kunde hat einen Betrag wie im vorstehenden Absatz geregelt zu zahlen. Im Fall der teilweisen Beschädigung ist der Kunde zur Instandhaltung auf seine Kosten verpflichtet.

Der Leasingvertrag kann aus wichtigem, in der Sphäre des anderen Vertragspartners liegenden Grund gekündigt werden. KOMDRUCK kann insbesondere fristlos kündigen, wenn der Kunde mit der Erfüllung eines Betrages in Höhe von mehr als einer Leasingrate in Verzug ist oder mit einer sonstigen Zahlungsverpflichtung länger als zwei Monate in Verzug ist, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist oder angenommene Wechsel oder Schecks zu Protest gehen.

Soweit im Leasingvertrag andere Regelungen nicht ausdrücklich vereinbart sind, berechtigen Einschränkung und Wegfall der Gebrauchsmöglichkeit den Kunden nicht, den Leasingvertrag zu beenden.

Bei Leasingverträgen mit Verbrauchern gelten die §§ 491 ff. BGB, insbesondere die Regelung über die zahlungsverzugsbedingte Kündigung in § 498 BGB, entsprechend.

Ein Recht des Kunden, den Leasinggegenstand nach Ablauf des Leasingvertrages käuflich zu erwerben, ist individualvertraglich zu vereinbaren.

13. Zusatzverträge

Die Regelungen dieser AGB, insbesondere der vorstehenden Ziffern 6.-10. gelten bei Zusatzverträgen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist:

Soweit Leistungen nicht bereits vertraglich durch Kauf-, Miet-, Leasing- oder Wartungsvertrag geschuldet sind, übernimmt KOMDRUCK im Rahmen der Möglichkeiten Zusatzleistungen, die gemäß der jeweils geltenden Preis- und Spesenliste zu vergüten sind. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, eine aktuelle Fassung der Liste in Form eines dauerhaften Datenträgers mit datierter PDF-Datei oder schriftlich bei KOMDRUCK anzufordern.

In Service-/Wartungsverträgen gelten folgende Regelungen:

  • Leistungen werden in der Servicebereitschaftszeit von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 17.00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage, ohne zusätzliche Kosten geleistet.
  • Alle kostenlos ersetzten Teile gehen in das Eigentum von KOMDRUCK über. Die verwendeten Teile können neu oder neuwertig sein.
  • Folgende Leistungen und Ersatzteile werden nicht durch KOMDRUCK geschuldet: Wartung der Maschinen durch KOMDRUCK-fremdes Personal; Verwendung von Material, Zubehör und Zusatzeinrichtungen, welches nicht den Spezifikationen von KOMDRUCK entspricht; Versagen oder Schwankungen in der Stromversorgung, durch Fehlmanipulationen oder durch andere Einwirkungen außerhalb des normalen Gebrauchs der Maschinen sowie Fälle von höherer Gewalt; ferner Verschleißteile wie z.B. Farbbänder, Druckköpfe bei Matrixdruckern, Tintenköpfe bei Tintenstrahldruckern, Druckbänder bei Banddruckern sowie die Verbrauchsmaterialien (z.B. Toner, Tinte, Drum, Developer, Fixiereinheit); sowie Arbeiten, die im Zusammenhang mit einem Standortwechsel des Vertragsgegenstandes erforderlich sind.

14. Geheimhaltung, Urheberrechte, Wechselseitige Treuepflichten, Referenznennung

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller vor und während der Laufzeit der Vertragsbeziehung erlangten Betriebsgeheimnisse, d.h. alle erkennbar schutzwürdigen Informationen, auch wenn sich nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind. Diese Verpflichtung erlegen die Vertragsparteien auch sämtliche Betriebsangehörigen und Betriebsangehörigen ihrer verbundenen Unternehmen, sowie freien Mitarbeitern und Beratern auf. Eine weitergehende Geheimhaltungspflicht aus gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem BDSG, bleibt hiervon unberührt. KOMDRUCK ist berechtigt, nach Maßgabe des BDSG Kundendaten zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass KOMDRUCK seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsdurchführung speichert, zum Zwecke der Refinanzierung an Dritte übermittelt, verändert und löscht.

KOMDRUCK ist berechtigt, damit zu werben oder öffentlich bekannt zu machen, dass Arbeiten für den Kunden durchgeführt werden.

Die Urheberrechte an dem bei der Anpassung von Schnittstellen und sonstiger Individualprogrammierung entstandenen Code bleiben vollständig bei KOMDRUCK. Der Kunde erhält jedoch ein einfaches und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem übergebenen Maschinencode.

Bei nicht von KOMDRUCK selbst erstellter Software, insbesondere bei Erwerb von Lizenzen von Standardsoftware, gelten folgende Regelungen: Der Kunde erhält eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Software. Darüber hinaus gelten etwaige Beschränkungen des Softwareherstellers auch im Verhältnis von KOMDRUCK zum Kunden.

Bei Softwareüberlassung jeglicher Art an den Kunden gilt darüber hinaus:

  • Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist nur zulässig, wenn KOMDRUCK vorher schriftlich einwilligt und der Dritte sämtliche Verpflichtungen des Kunden gegenüber KOMDRUCK anerkennt. Bei einem Wechsel der Hardware und bei Überlassung an Dritte ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Eine Nutzung der Software an mehr Arbeitsplätzen als vertraglich vereinbart, insbesondere wenn keine Mehrplatzlizenz (=Netzwerklizenz) erworben wurde, ist unzulässig und berechtigt KOMDRUCK zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde gibt dann das erworbene Softwarepaket heraus und zahlt die entstandene Lizenzgebühr in Höhe des Preises für eine Einplatzlizenz jeweils pro unberechtigt genutztem Arbeitsplatz zuzüglich einer Verzinsung des ab Nutzung fälligen Preises von 10 % pro Jahr. Weitergehender Schadensersatz auf Nachweis von KOMDRUCK wird dadurch ebenso wenig ausgeschlossen wie der Nachweis des Kunden, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
  • Die Software schützen die §§ 69 a ff. UrhG. KOMDRUCK überträgt dem Kunden keine Nutzungs- und Verwertungsrechte, die über die Nutzung des erhaltenen Softwarepakets hinausgehen. Jede weitere Nutzung und Verwertung, aber auch Änderung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie jede Art der Fehlerbeseitigung ist strafbar und vertragswidrig und verpflichtet den Kunden zum Schadensersatz. Der Kunde darf Programme nur im Rahmen der §§ 69 g Abs. 2, Abs. 3 69 e UrhG dekompilieren, testen, untersuchen und kopieren. Jede über die Erlaubnisse der §§ 69 a ff. UrhG hinausgehende Art der Programmiertätigkeit, wie z.B. die weitere datentechnische Anpassung des Programms an die Gebrauchszwecke des Kunden, sowie die Weiterentwicklung der Software, erfolgt ausschließlich durch den Hersteller der Software. Die bereits bestehenden Funktionen der Software kann der Kunde uneingeschränkt nutzen und sie auf seine betrieblichen Belange einstellen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Merkmale zur Identifikation von Software und Hersteller entfernt oder verändert der Kunde nicht.

KOMDRUCK versichert, dass sie berechtigt ist, über die Rechte an der von ihr allein oder im Zusammenhang mit Hardware vertriebener Software zu verfügen. KOMDRUCK steht insbesondere dafür ein, dass die vertraglich vereinbarte Übertragung der Nutzungsrechte keine Persönlichkeitsrechte Dritter, andere Rechte Dritter oder Gesetze verletzt. Verletzt die vertraglich vereinbarte Übertragung der Nutzungsrechte derartige Rechte oder Gesetze, haftet KOMDRUCK für diesen Mangel gem. Ziff. 6-12 dieser AGB. Der Kunde wird KOMDRUCK unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn Dritte ihm gegenüber etwaige Verletzungen ihrer Rechte geltend machen. Die Übernahme etwaiger Rechtsverfolgungskosten des Kunden durch KOMDRUCK erfolgt nur dann, wenn die Übernahme in Abstimmung mit KOMDRUCK erfolgt oder diese Schadensersatzansprüche darstellen, für die KOMDRUCK nach Maßgabe dieser AGB haftet.

Der Kunde steht dafür ein, dass etwaig von ihm vorgegebene oder selbst vorgenommene Änderungen von Soft- und Hardwareprodukten gleichfalls nicht gegen Persönlichkeitsrechte Dritter, andere Rechte Dritter oder Gesetze verstoßen. Liegt dennoch ein Rechtsverstoß vor, stellt der Kunde KOMDRUCK von einer etwaigen Inanspruchnahme durch Dritte frei.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Abwerbung, Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des anderen Teils, die mit der Vertragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit.

15. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Änderungen von Verträgen, einschließlich dieses Schriftformerfordernisses, bedürfen der Schriftform.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von KOMDRUCK. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.